Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte gegenüber gewerblichen Kunden, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarungen von ihnen abgewichen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind in jedem Falle unmaßgeblich. Eine Lieferung an Verbraucher, also natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, erfolgt nicht.

2. Vertrag

(1) Die Darstellung der Produkte in unserem Onlineshop sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Mit Anklicken des Buttons „Verbindlich bestellen“ im Onlineshop geben Sie ein verbindliches Angebot über den Erwerb der in Ihren Warenkorb gelegten Waren ab er. Sie erhalten von uns eine Erfassungsbestätigung, welche jedoch noch keine Annahme Ihres Angebotes darstellt, der Vertrag kommt erst durch eine von uns erstellte schriftliche Auftragsbestätigung oder die Zusendung des von Ihnen bestellten Artikels zustande. Wir können Ihr Angebot innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib -und Rechenfehler berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch uns. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese Unterlagen an uns zurückgegeben werden.

3. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich FCA Siemser Landstraße 127, 23569 Lübeck, Incoterms 2010, zzgl. gesetzlicher MwSt., zzgl. Verpackung, Versand, gegebenenfalls Zölle und Gebühren und Einfuhrumsatzsteuer.
(2) Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes von EUR 50, --(netto) pro Auftrag erheben wir eine Bearbeitungspauschale. Abweichende Preise, die eventuell auf Seiten dargestellt werden, die aus Zwischenspeichern (Browser-Cache, Proxys etc.) geladen werden, sind nicht aktuell und ungültig.
(3) Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als 4 Monate und erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Marktpreise für die Ware um mehr als 5%, sind wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung in einem entsprechenden Ausmaß zu erhöhen, die nach Ablauf von 4 Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5 % des Preises der betroffene Teil – oder Gesamtlieferung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf diejenigen Teile der Gesamtlieferung, für die wir den Preis erhöht haben.
(4) Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.
(5) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir dennoch Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont-und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Akzepte, Wechsel und Schecks werden immer nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.
(6) Der Warenpreis kann per Vorkasse oder gegen Rechnung gezahlt werden. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Der Kaufpreis wird am Tag des Rechnungseinganges sofort netto zur Zahlung fällig. Spätestens ist dies der 3. Tag nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung.
(8) Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 5 Tagen seit der Anmahnung bei uns ein, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
(9) Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Lieferzeit

(1) Eine Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist und der Käufer alle für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
(2) Sofern eine feste Lieferfrist ausdrücklich vereinbart wurde, verlängert sich diese aufgrund von unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, die wir trotz Wahrung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Verlängerung der Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5. Lieferung / Gefahrenübergang / Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt FCA Siemser Landstraße 127, 23569 Lübeck, Incotems 2010. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden wird die Ware ihn versendet. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
(2) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige, auch eigene, Beförderungsperson, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware („Gefahrübergang“) auf den Kunden über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Holt der Kunde die Ware in unserem Lager ab, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
(3) Der Kunde gerät auch in Annahmeverzug, wenn ihm die Leistung durch uns nur schriftlich angeboten wird. §294 BGB wird daher abgedungen. Die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wir vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Gewährleistung

(1) Voraussetzung für die jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung – und Rügeobliegenheiten. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeigt genügt. Unabhängig von dieser Untersuchung – und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch – und Minderlieferung) innerhalb von 6 Tagen ab Lieferungseingang schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und /oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Wir haben die Wahl zur Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder ein e mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sachen noch den erneuten Einbau, wen wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(5) Unsere Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt.
(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die auf Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs-und Behandlungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, Einfrieren, Abrüstungen durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse sowie die Nichteinhaltung der vereinbarten Betriebswerte zurückzuführen sind.
(7) Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Zulieferer die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Wir können uns in diesen Fällen durch die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Zulieferer an den Käufer von der Gewährleistungspflicht befreien.

7. Beschränkung bzw. Ausschluss unserer Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sowohl unsere Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch unsere Sicherheitshinweise sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Kunde unseren Instruktionen zu folgen, wie die Ware risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so haften wir nicht für den daraus entstandenen Schaden.
(2) Die Beschränkung unserer Haftung bei einfacher / leichter Fahrlässigkeit: Jegliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. „Kardinalpflichten“), beruhen.
(3) Die Beschränkung unserer Haftung bei nicht typisch voraussehbaren Schäden: Jegliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung unserer Haftung bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (2) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und /oder Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).
(4) Die Beschränkung unserer Haftung bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden, bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Absatz 2), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Absatz 3) gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen uns auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit) beruht.
(5) Die Beschränkung unserer Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen (§278 BGB), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht unsere Haftung für einen Erfüllungsgehilfen weiter als unsere Haftung für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist Erfüllungsgehilfe eine natürliche Person oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
(6) Obige Haftungsbeschränkungen (§9 Absatz 1 bis Absatz 5) gelten nicht für Ansprüche gemäß § 1ff Produkthaftungsgesetz, nicht für Ansprüche aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, nicht für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, seiner Organe und seiner Arbeitnehmer, und nicht für Ansprüche wegen eines bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses, das wir bei Vertragsschluss kannten bzw. nicht kannten, aber diese Unkenntnis zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Bei Festlegung des Spediteurs durch den Kunden haften wir nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes und den EU Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010. (EU) Nr.173/2012, (EG) Nr. 272/2009 sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmung ergeben. Der Kunde stellt uns von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

8. Sonstiges

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung einschließlich etwaiger Nebenforderungen sowie aller anderen gegen den Kunden zustehenden Forderungen bliebt die Ware unser Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Sofern wir die Ware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen. Bei laufender Rechnung gelten die Vorbehaltsware sowie die daraus entstehenden Forderungen als Sicherung für die Saldoforderung.
(5) Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden oder vermischt, so geschieht dies stets in unserem Auftrag und für uns. Wir erwerben in diesem Fall das Miteigentum an dem verbundenen oder vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist die mit unserer Vorbehaltsware verbundene oder vermischte Ware als Hauptsache anzusehen oder wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder fremder Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, geschieht dies ebenfalls stets in unserem Auftrag und wir erwerben auch insoweit entsprechend dem Wert des Anteils unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren das Miteigentum an dieser Sache. Der Kunde verwahrt den Bestand der verbundenen oder vermischten Waren, die Hauptsache oder die neue Sache unentgeltlich für uns. Auf die durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
(6) Die in unserem Eigentum bzw. in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert unsere Forderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.
(7) Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehres berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Das gleiche gilt für Ansprüche, die an die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese subsituieren (z.B. Versicherungsleistungen etc.).
(8) Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden und wir können die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Kunden offenlegen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, insbesondere eine vollständige Kundenliste zu überreichen, aus der sich seine Abnehmer mit Firma/Name, Anschrift und Forderungsbestand ergeben.
(9) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

9. Nachträgliche Änderungen

1) Entsprechen die uns vom Besteller eingesandten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde uns von Umständen, die anderes Material oder andere Ausführung bedingt hätten, verspätet oder keine Kenntnis gegeben, so gehen die Kosten für anfallende notwendige Änderungen zu Lasten des Bestellers.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen uns von Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls unser Geschäftssitz. Für unsere Klagen gegen Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch unser Gerichtssitz. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
(2) Bezüglich der Einbeziehung dieser AGB und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und /oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.